Reduzierung des Forensikaufenthaltes

Es gibt jedoch inzwischen nicht nur umfangreiche polizeiliche Kontrollprogramme in den Bundesländern (z.B. „KURS“), sondern auch bis ins Detail verfeinerte Auflagen und Weisungen bei der Führungsaufsicht, bis hin zur Krisenintervention (durch den neuen § 67 h StGB). Es gibt vielmehr auch eine neue Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts, die zu einer erheblichen Reduzierung des Aufenthalts in der Forensik führen müsste – wenn sich Gerichte, Sachverständige und Kliniken nur hieran halten würden.

Es darf nämlich nicht mehr darauf abgestellt werden, ob noch die „Möglichkeit“ der erneuten Straffälligkeit besteht. Vielmehr muss – anhand von konkreten Umständen – im Einzelfall begründet werden, woraus sich die Annahme der - weiterbestehenden - Gefährlichkeit ergibt. Hierfür darf nicht allein auf die frühere Straftat zurückgegriffen werden (es sei denn, der Patient verweigert jegliche Therapie oder kündigt neue Taten an). Wenn der Patient jedoch eine Therapie durchlaufen hat, dann ist dieses ein Indiz, welches gegen die Annahme von Gefährlichkeit spricht.

Wir haben die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.5.2013 erstritten (2 BvR 2671/11), die inzwischen auch weitere Entscheidungen (so vom 5.7.2013 - 2 BvR 2957/12, vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 und vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 349/14) bestätigt worden ist.

Mit der Veröffentlichung dieses Manifestes drücken wir die Erwartung aus, dass diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts allseits beachtet werden, so dass es zu einer Reduzierung des Aufenthalts in der Forensik kommt.

Lutz Eisel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Strafrecht
Tobias Reimann, Rechtsanwalt



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